AGB

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von EventReport bzw. seinen Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere für digital generierte Bilder.
Die AGB gelten als vereinbart mit Annahme der Offerte durch den Kunden bzw. mit der Leistungserbringung von EventReport.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen von EventReport.

**Leistungen von EventReport bzw. des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden **

Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit (Aufnahme sowie manuelle oder digitale Nachbearbeitung) im Ermessen von EventReport bzw. des Fotografen.
EventReport bzw. der beauftragte Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate, Kamerazubehör und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann EventReport bzw. deren Agenten bei Bedarf Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).
Der Kunde erkennt an, dass es sich beim von EventReport gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW- und JPG-Dateien, bleiben im Eigentum von EventReport. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.
Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
Kommt der Kunde der Verpflichtung (gem. Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat EventReport Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.
Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
EventReport darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form. Andernfalls hat dies der Kunde explizit abzulehnen.

Nutzungsrechte

Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars zu bezahlen.
Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
Das Bildmaterial darf ohne Zustimmung von EventReport weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.
Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden. Haftung
Der EventReport haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
Die Haftungsbeschränkung ( gemäss Ziffer 24 ) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen.
Bei Ansprüchen gegen den EventReport seitens Dritter, die (gem. Ziffer 14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

Honorar

Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer (ab dem Zeitpunkt einer allfälligen Mehrwertsteuerpflicht von EventReport) geschuldet und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungstellung.
Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen von EventReport hat EventReport Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.
Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Insbesondere für Einsätze ausserhalb des Kantons Zürich kann gegebenenfalls eine Wegpauschale in Rechnung gestellt werden.
Die allgemeine digitale Nachbearbeitung der Bilder zur Qualitätsoptimierung (insbesondere Bildausschnitt, Farb- und Tonwertanpassungen, Helligkeits- und Kontrastkorrekturen) ist im vereinbarten Honorar inbegriffen. Allfällige darüber hinausgehende Nachbearbeitungen nach Kundenvorgabe werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zürich (Schweiz), auch bei Leistungen im oder Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Zürich, 11.11.2013